Rheuma in Deutschland



Entgeltfortzahlung

Gerade chronisch Kranke sind allerdings häufiger nicht in der Lage, zur Arbeit zu kommen. In solchen Fällen gelten besondere Regeln: Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten immer wieder an derselben Krankheit leidet, werden die Krankheitstage addiert – bis die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen erreicht sind. Ein neuer Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung entsteht, wenn der Mitarbeiter über sechs Monate hinweg nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.

Krankengeld

Wenn ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, erhält er im Anschluss an die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers Krankengeld von seiner Krankenkasse. Für privat Versicherte können je nach Vertrag andere Regelungen gelten.

Die Höhe der monatlichen Zahlung richtet sich bei gesetzlich Versicherten nach dem Einkommen und beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes – allerdings nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Übrigens: Auch auf das Krankengeld müssen Sozialabgaben geleistet werden, Steuern fallen keine an.

Der Höchstbetrag für das Krankengeld ist durch die Beitragsbemessungsgrenze vorgegeben. Aktuell liegt er bei monatlich 2887,50 Euro brutto. Gezahlt werden die Leistungen für maximal 78 Wochen, dabei muss ein Patient nicht über die gesamte Dauer krankgeschrieben sein – die Zeiträume werden addiert.

Wichtig ist allerdings, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben nicht ausgeheilten Erkrankung besteht. Tritt die Erkrankung nach einer Frist von drei Jahren wieder auf, wird erneut Krankengeld gezahlt, sofern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht.

Zuzahlungen für Medikamente

Grundsätzlich gilt: Arzneimittel, die Apo- theken ohne Rezept verkaufen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Aber auch für verschreibungspflichtige Medikamente muss der Patient zahlen – zumindest einen Eigenanteil. Wie hoch die Zuzahlung ist, richtet sich nach dem Abgabepreis des Medikamentes in der Apotheke; der Satz liegt bei zehn Prozent.

Die Mindestzuzahlung beträgt fünf Euro, die Selbstbeteiligung ist bei zehn Euro gedeckelt. Die Beiträge, die Patienten aus eigener Tasche zahlen müssen, können sich dennoch spürbar summieren. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze eingeführt: Sie liegt bei zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Wenn diese Grenze überschritten ist, können Patienten eine Zuzahlungsbefreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen.


Dieser Text stammt aus unserer Redaktion Corporate Publishing.