Vielleicht glauben wir Ihnen sogar.
Die Leichte Sprache nimmt den Inhalt ernst, aber nicht schwer. Das kann erhellend sein. Hier die Übersetzung von Auszügen aus einem Schreiben des Hauptzollamtes Frankfurt am Main vom März 2024.
Mit Ihrem Einspruch gegen den im Betreff genannten Einfuhrabgabenbescheid machen Sie geltend, dass es sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren und Geschenke handle. Als Nachweis haben Sie eine Rechnung (…) vorgelegt.
Im Einspruchsverfahren nach Art. 44 UZK ist der Einfuhrabgabenbescheid nach Art. 116 Abs. 1a) UZK in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1UZK sowie § 14 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. (…)
Die außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiung gemäß Art. 203 UZK sieht vor, dass Waren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt wurden und (…) wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, von den Einfuhrabgaben befreit werden können (…). Die Befreiung (…) kann nur dann gewährt werden, wenn der Anmelder das Vorliegen aller o. g. Voraussetzungen nachweist, insbesondere den sog. Nämlichkeitsnachweis erbringt. (…) Ich weise Sie darauf hin, dass im Hinblick auf die Nachweispflicht kein Ermessensspielraum des Hauptzollamtes dahingehend besteht, Ihren Sachvortrag in Verbindung mit den nicht beweiskräftigen vorgelegten Unterlagen als ausreichend zu erachten. Selbst wenn Ihr Vorbringen nach der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel erscheinen mag, veranlasst dies das Hauptzollamt nicht, von der Nachweispflicht abzusehen.
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