Leichte Sprache

Jeder kann eine Hecke schneiden.

Die Leichte Sprache nimmt den Inhalt ernst, aber nicht schwer. Das kann erhellend sein. Hier die Übersetzung von Auszügen aus einer Pressemitteilung der Ordentlichen Gerichtsbarkeit Hessen mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2023 mit dem Aktenzeichen 26 W 1/23.

Text: Holger Fröhlich



Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht war diesem Antrag nachgekommen (…).

Eine Frau hat eine Hecke im Garten.
Die Nachbarn sagen: Die Hecke ist zu hoch.
Die Frau mit der Hecke sagt: Das ist mir egal.
Also haben die Nachbarn eine Anzeige gemacht.
Dann waren alle beim Gericht.
Wegen der Hecke.
Die Richter haben gesagt:
– Die Frau muss die Hecke schneiden.
– Sonst muss die Frau eine Strafe zahlen.
– Oder sie muss ins Gefängnis.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung sei hier rechtswidrig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.

Aber die Frau mit der Hecke war nicht einverstanden.
Also ist sie zu einem anderen Gericht gegangen.
Und da haben die Richter gesagt:
– Die Frau muss keine Strafe zahlen.
– Und sie muss auch nicht ins Gefängnis.
– Die Richter haben vorher was Falsches gesagt.
Man kann die Frau nicht zum Schneiden zwingen.
Denn jeder kann eine Hecke schneiden.
Vielleicht schneidet die Frau ihre Hecke nie.
Dann dürfen die Nachbarn die Hecke schneiden.
Aber sie müssen aufpassen.
Sie dürfen dabei keine Tiere töten.
Sie dürfen nur die Hecke schneiden.
Sie können auch einen Gärtner holen.
Dann schneidet der die Hecke.
Vielleicht muss er dafür rüber zur Frau.
Denn die Hecke ist in ihrem Garten.
Die Richter sagen: Das muss die Frau erlauben.