Leichte Sprache

Das Preis·Schild ist nur ein Vorschlag.

Die Leichte Sprache nimmt den Inhalt ernst, aber nicht schwer. Das kann erhellend sein. Hier die Übersetzung einiger Passagen des Lexikon-Eintrags zur „invitatio ad offerendum“ (rechtlich nicht verpflichtende Handlung zum Abschluss eines Vertrags im deutschen Zivilrecht) auf Juraforum.de, vom 5. Dezember 2021.





„invitatio ad offerendum“ – Bedeutung

Die invitatio ad offerendum bezeichnet eine rechtlich nicht beachtliche Handlung zur Vertragsanbahnung (…). Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die eingeladene Person ein Angebot abgibt und der andere das Angebot daraufhin annimmt. (…)

Gibt aufgrund dieser Einladung ein Vertragspartner ein – seinerseits für ihn verbindliches – Angebot ab (…), so hat der Anbietende folgende Möglichkeiten: er nimmt das Angebot an (…), er lehnt das Angebot ab (…), er nimmt das Angebot an, jedoch nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (…).

Stimmen Preisauszeichnungen einer Ware, sei es im Supermarkt oder sei es bei einem bestimmten Ausstellungsstück im Schaufenster eines Geschäftes, nicht mit dem in der Kasse gespeicherten Preis überein, so hat der Kunde grundsätzlich den Kassenpreis zu zahlen. (…) Dies hat – gemäß dem oben Gesagten – zur Folge, dass erst das Vorlegen der Ware an der Kasse das verbindliche Angebot darstellt, welches in diesem Falle, ganz im Sinne des § 150 Absatz 2 BGB, zwar abgelehnt wird, jedoch gleichzeitig ein neues Angebot (seitens des Geschäfts) mit dem in der Kasse gespeicherten Kaufpreis ergeht. Der Kunde kann dieses Angebot nun seinerseits annehmen, ablehnen oder auf die Preisauszeichnung verweisen (dann: § 150 Absatz 2 BGB).

Es ist damit Sache des Geschäfts, ob es die Sache tatsächlich für den geringeren oder doch den Kassenpreis verkaufen möchte. Der Kunde hat somit keinerlei Ansprüche auf den günstigeren Preis.

Man kann sich auf den Preis im Laden nicht verlassen.

Das Gesetz sagt: Der Preis im Laden ist nur ein Vorschlag.
Der Laden muss sich nicht an den Vorschlag halten.
Erst muss der Kunde ein Angebot machen.
Dann kann der Laden das Angebot vom Kunden annehmen.
Das nennt man „Einladung zur Abgabe eines Angebots“.

Im Laden bringt der Kunde die Ware zur Kasse.
Damit macht der Kunde das Angebot: Ich will kaufen.
Dann hat der Laden drei Möglichkeiten:
1. Er sagt Ja zum Angebot – der Kunde kann kaufen.
2. Er sagt Nein zum Angebot – der Kunde kann nicht kaufen.
3. Er macht ein neues Angebot – der Kunde kann entscheiden.

Manchmal steht ein falscher Preis auf dem Preis·Schild.
Dann muss sich der Laden nicht an den falschen Preis halten.
Denn: Das Preis·Schild ist nur ein Vorschlag.
Erst der Preis an der Kasse zählt.
Und das geht so:
– Der Kunde bringt die Ware zum Verkäufer an die Kasse.
– Die Kasse zeigt einen Preis für die Ware an.
– Der Preis ist anders als auf dem Preis·Schild im Laden.
– Der Verkäufer sagt: Der Preis auf dem Preis·Schild ist falsch.
– Der Verkäufer nennt den richtigen Preis.
– Jetzt muss sich der Kunde entscheiden.
Entweder er kauft die Ware zum neuen Preis.
Oder er kauft die Ware nicht.
Manchmal ist der Verkäufer so nett und sagt:
– Ich gebe dir die Ware auch zum falschen Preis.
Aber der Kunde kann sich nicht darauf verlassen.
Der Kunde hat kein Recht auf den Preis vom Preis·Schild.