Der Richter soll die Kinder nur ganz selten schlagen.
Die Leichte Sprache nimmt den Inhalt ernst, aber nicht schwer. Das kann erhellend sein. Hier die Übersetzung einiger Passagen des Abschnitts über die „Erziehungs-Polizey“ aus dem „Lehrbuch der Staats-Polizey-Wissenschaft“ von Johann Heinrich Jung-Stilling aus dem Jahr 1788.
Die Polizey hat vollkommenes Recht jedes Unrecht zu strafen, sie geht also in diesem Fall keinesweges über ihre Schranken. Der Erfolg aber ist vortreflich: denn das höchst schädliche Gassenlaufen, diese Ursache so vieles Verderbens, wird dadurch gemindert, vieles Unglück durch Schlagen und Werfen wird verhütet, und die Eltern sind gleichsam genöthigt, die Kinder in die Schule zu schicken und gehörig zu beschäftigen; zugleich aber wird das unangenehme Getöße und Lermen auf den Straßen, welches durchaus polizeywidrig ist, dadurch abgeschaft. Nur darf kein Polizeydiener selber urtheilen oder gar strafen, er darf nur die Kinder greifen, und vor den Richter führen, der aber dann auch in seinen Strafen weise verfahren muß: zuweilen dictirt er den Eltern eine Geldstrafe, wenn sie nachläßig sind, oder er züchtigt die Kinder mit Gefangenschaft, oder auch mit Schlägen, doch dies muß äusserst selten geschehen. (…)
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Er ist Teil unserer Ausgabe Wie wollen wir leben?
