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brand eins 05/2003 - WAS UNTERNEHMERN NÜTZT
Schwankender Boden
Der Geschäftsführer einer GmbH ist Angestellter, damit sozialversicherungspflichtig und auch berechtigt, Rente und Arbeitslosengeld zu beziehen. Eigentlich.
Was in der Theorie klar scheint, ist zumindest in der Praxis mitarbeitender Familienangehöriger mehr als diffus - darüber hatte brand eins bereits im September 2002 in "Die Beitragsfalle" berichtet: Wer im Familienbetrieb als Geschäftsführer oder auch nur als Angestellter mitarbeitet, muss im Fall, dass er zum Beispiel Arbeitslosengeld beantragt, damit rechnen, dass er im Nachhinein als Mitunternehmer deklariert wird - und damit trotz Beitragszahlungen keinen Anspruch auf Leistungen hat.
Doch die Falle schnappt nicht nur bei Familienangehörigen zu, sagt Thomas Noll, Firmenbetreuer im Gerling-Konzern: Seit acht Jahren beschäftigt er sich mit dem Thema, ist in dieser Zeit zum Experten für sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen avanciert und hat so manchen Fremdgeschäftsführer aus eben jener Beitragsfalle befreit. Ein Gespräch über die schwierige Frage, was unternehmerisches Handeln ist.
brand eins: Wer in eine Sozialversicherung einzahlt, hat Anspruch auf Leistungen, so könnte man meinen. Ein Irrtum?
Noll: Ein schwerer Irrtum, noch dazu einer, der oft erst auffällt, wenn der Betroffene auf Hilfe angewiesen wäre - wenn er also Konkursausfall- oder Arbeitslosengeld beantragt. Aber auch die Erwerbsminderungsrente kann in Frage gestellt sein.
Wo liegt das Problem?
Nach dem Sozialversicherungsgesetz hat keinen Anspruch auf Leistung, wer "einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hat". Anders: wer "Kopf und Seele des Unternehmens ist". Über diese Frage kann man trefflich streiten.
Oder auch nicht. Man könnte auch sagen: Jeder Geschäftsführer, gleich, ob er Anteile hält oder nicht, trägt die Verantwortung, ist haftbar - und damit unternehmerisch tätig. Also: nicht sozialversicherungspflichtig.
So einfach ist es nun auch wieder nicht, denn es gibt den Paragrafen 46 im GmbH-Gesetz, der besagt, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Weisung erteilen kann. Das ist der entscheidende Punkt: Wenn die Gesellschafterversammlung Zeit, Ort und Art der Beschäftigung bestimmen kann, wenn sie beispielsweise im Gesellschaftervertrag festlegt, dass der Geschäftsführer seinen Urlaub, Investitionen über 5000 Euro und Personaleinstellungen über 50 000 Euro abstimmen muss - dann ist von einer eingeschränkten unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Und somit von einer Sozialversicherungspflicht.
Das heißt, es ist gar nicht so entscheidend, ob und wie viele Anteile ein Geschäftsführer an einer Firma hat, sondern wie groß sein Freiraum ist.
Genau. Entscheidend ist zum einen, ob er über die Gesellschafterversammlung die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen kann. Zum anderen, ob die Gesellschafterversammlung von ihrem Weisungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.
Und das ist Auslegungssache.
So ist es. Wenn man dann noch bedenkt, auf wie vielen unterschiedlichen Wegen in Unternehmen Entscheidungen getroffen werden... Nehmen wir die Höhe der Anteile: Bei entsprechender Sperrminorität kann der Geschäftsführer schon mit einem Zehn-Prozent-Anteil maßgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft haben und lebenswichtige Entscheidungen wie den Verkauf oder die Aufnahme neuer Gesellschafter blockieren. Und zwar mehr als etwa ein Geschäftsführer mit einem Anteil von 40 Prozent, der mit Gesellschaftern leben muss, die für alle Entscheidungen auf einer einfachen Mehrheit bestehen - und ihn damit immer überstimmen können.
Oder nehmen Sie den Gründer, der eine prima Idee und Investoren hat, die mit ihm vereinbaren: "Du kriegst zehn Prozent, eine gewinnabhängige Tantieme und machst den Laden." Die wollen nicht reinreden, können es meist auch nicht. Der Geschäftsführer ist dann schnell "Kopf und Seele des Unternehmens". Viel wichtiger als die Höhe des Anteils ist deshalb die gelebte Praxis - da kann selbst der Geschäftsführer, der laut Vertrag jeglicher Weisung unterliegt, plötzlich zum Voll-Unternehmer werden: wenn nämlich von diesem Weisungsrecht in der Praxis kein Gebrauch gemacht wird. Was sehr häufig der Fall ist.
Danach würde es sich für jeden Geschäftsführer lohnen, seine Situation überprüfen zu lassen, und zwar bevor er Leistungen in Anspruch nehmen will. Die Frage ist: Wer macht bei einer solchen Prüfung was - und wer hat welche Interessen?
Die klarste Interessenlage haben vermutlich noch wir. Wir bieten unsere kostenlose Beratung an, weil wir Kunden gewinnen und Versicherungen verkaufen wollen. Schon beim Beratenen wird es schwierig. Die meisten sagen sich: "Ich habe davon keine Ahnung - lass mich damit in Ruhe." Das ändert sich allerdings schnell, wenn ihm im Notfall Leistungen versagt werden - oder wenn wir ihm vorrechnen, dass ihn seine Ruhe eine Menge Geld kostet.
Wir wissen alle, dass etwa die gesetzliche Rentenversicherung keine besonders gute Geldanlage ist. Aber wenn sich nach einigen Jahren als Geschäftsführer herausstellt, dass die Beiträge zu Unrecht bezahlt wurden, ist der Schaden noch viel größer. Zwar bekommt der Betroffene, sobald der Befreiungsantrag durch ist, die zu viel gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zurück - allerdings ohne Zinsen. Und das Arbeitsamt erstattet nur die Beiträge der vergangenen vier Jahre zurück, es sei denn, es wäre ein "fehlerhaftes Verwaltungshandeln" nachzuweisen. Das gelingt aber so gut wie nie.
Wenn die Situation so ist, muss man davon ausgehen, dass weder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) noch die Bundesanstalt für Arbeit ein überbordendes Interesse daran haben, die Zweifelsfälle frühzeitig zu klären.
Natürlich würden sie die Beitragszahler gern behalten, das sind ja gut verdienende Leute. Also schweigen sie das Thema erst einmal tot. Wenn die Sache dann aber entschieden ist, macht die BfA in der Regel sehr wenig Probleme bei der Abwicklung - anders als das Arbeitsamt. Dort kann es passieren, dass zwei Beamte aus einer Dienststelle zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen: Der eine sagt, Geschäftsführer A hatte zwar keine Anteile, aber unternehmerischen Einfluss - erhält also kein Konkursausfallgeld. Und eine Tür weiter legt ein Kollege Widerspruch gegen den Bescheid eines Geschäftsführers B mit nachweisbar großem Einfluss ein, weil er einfach behauptet: Fremdgeschäftsführer seien grundsätzlich abhängig beschäftigt.
Na prima. Und das bedeutet?
Im unglücklichsten Fall einen Rechtsstreit von zwei bis drei Jahren - in dem auch das bereits ausgezahlte Geld der BfA auf der Kippe steht. Denn wenn die Beitragsfreiheit aberkannt wird, muss der Betroffene dieses Geld wieder zurückzahlen.
Den Bescheid über Beitragsfreiheit bekommt man von seiner Krankenkasse - ist sie denn zumindest ein Verbündeter auf dem Weg zu mehr Klarheit?
Bedingt, und das kann man den Kassen gar nicht übel nehmen. Oft genug wissen sie nicht, dass ein Fall der Klärung bedarf. Nehmen wir den Sohn des Inhabers, der als Lehrling in der Firma anfängt - und folgerichtig bei der Krankenkasse als Auszubildender gerührt wird. Dann ist er Kaufmann, das bekommt die Kasse noch mit und schlüsselt neu. Dass er dann beispielsweise in die Geschäftsleitung eintritt, Gesellschaftsanteile erhält und gleichzeitig - dank des fortgeschrittenen Alters seines Vaters - immer mehr Einfluss, kann die Krankenkasse nicht wissen. Und auch wenn ein Nicht-Familienmitglied in die Geschäftsleitung aufsteigt. Wer kommt schon darauf, als Erstes seiner Krankenkasse mitzuteilen, dass er nun Geschäftsführer ist?
Zum Beispiel der Steuerberater oder Lohnbuchhalter?
Steuerberatern geht es oft ein wenig wie den Betroffenen. Sie wissen davon, wissen dass es kompliziert ist - und bestärken ihre Mandanten in deren Gefühl: Sozialversicherung ist doch gar nicht so schlecht, bleib mal drin. Das geht gut, bis dann Leistungen eingefordert werden.
Und wenn die Krankenkasse informiert ist, prüft sie dann automatisch?
In der Regel ja. Die Kassen sind in diesem Spiel von der Interessenslage her ziemlich neutral. Die meisten Betroffenen liegen sowieso über der Beitragsbemessungsgrenze oder sind privat versichert. Aber sie braucht eben erst einmal den Hinweis, dass ein Mitglied in eine verantwortungsvolle Position aufgestiegen ist.
Wenn ein Geschäftsführer oder ein Familienmitglied mit Einfluss den Hinweis gibt - wie sind die Chancen, von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden?
Wer raus will und einen guten Berater hat, hat gute Chancen. Wichtig ist, dass sich die Gesellschafter einig sind und die gelebte Praxis bestätigen. Und die ist nun mal in der Regel so, dass ein Geschäftsführer oder ein mitarbeitendes Familienmitglied Einfluss auf die unternehmerischen Geschicke hat.
