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brand eins 06/2004 - WAS UNTERNEHMERN NÜTZT
KNÜPPEL IN DEN SACK
Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. Hätte er die Wahl, entschiede sich Burkhard Kähler für die hohe See. Denn mit seiner Werft Hooksiel GmbH & Co. im friesischen Wangerland baut, repariert und wartet der 53-Jährige Yachten - und läuft immer öfter seinem Geld hinterher.
So brachte ihm der mehrere Jahre währende und dann gewonnene Prozess gegen einen zahlungsunwilligen Yachtbesitzer aus Bremen am Ende nicht etwa die richterlich zugesprochene Zahlung von damals 20 000 Mark ein, sondern zusätzliche Kosten in fast derselben Höhe. In einem anderen rechtskräftig zu Kählers Gunsten entschiedenen Fall sind schon zwölf Jahre ins Land gegangen, ohne dass sämtliche Außenstände von dem säumigen Zahler eingetrieben werden konnten. Und jüngst verweigerte ein Skipper die jährliche Liegegebühr an Kählers Anlegesteg allen Ernstes mit der Begründung, Möwen hätten regelmäßig sein Boot beschmutzt.
Nicht zu bezahlen sei in Bootseignerkreisen fast schon zum Sport geworden, sagt Claus-Ehlert Meyer, Geschäftsführer des Deutschen Boots- und Schiffsbauer-Verbandes. Die Zechpreller setzten dabei gezielt darauf, "dass die Justiz überlastet ist, Gerichtsverfahren lange dauern und es sich für den Auftragnehmer oft nicht lohnt, sein Recht durchzusetzen".
Dies zu ändern ist das Anliegen von Angela Kaschewski und Axel R. Raulinat. Beide haben im vergangenen Sommer gemeinsam mit dem Kaufmann Peter Fischermann die Mehrheitsanteile der Tenos Private Zivilgerichte Aktiengesellschaft erworben, deren erklärtes Ziel es ist, "zivilrechtliche Streitigkeiten in kürzerer Zeit beizulegen, Verfahrenskosten auf ein Minimum zu reduzieren und überforderte staatliche Gerichte zu entlasten".
Tatsächlich ist es in Deutschland seit 127 Jahren rechtens, private Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht statt einer staatlichen Kammer beizulegen. Bisher allerdings war es nur in ganz speziellen Bereichen, wie etwa dem Sport, der Baubranche oder bei teuren Leasing-Geschäften, üblich, auf die Möglichkeiten der Civilprozessordnung von 1877 zurückzugreifen. Private Schiedssprüche hatten und haben die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. 1975 hat das der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Aus dieser Chance hat der Erlanger Rechtsanwalt Frank Ebbing vor fünf Jahren in seiner Habilitationsschrift ein Konzept entwickelt und es an der Universität Bayreuth erfolgreich verteidigt. Seine Arbeit ist die Grundlage der Tenos AG.
Denn tatsächlich ist eine Entlastung des staatlichen Justizsystems nach Ansicht von Professor Lutz Michalski von der Universität Bayreuth kaum in Sicht: "Rund zwei Millionen neue Zivilstreitigkeiten belasten Jahr für Jahr die ordentlichen Gerichte. Ihre Zahl nimmt zu, die der Richter eher ab. Hinzu kommt etwa eine Million unerledigter Altfälle, die die Instanzen vor sich her schieben", rechnet der Experte für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht vor: "Ein staatliches Verfahren durch zwei Instanzen dauert heute rund 21 Monate." Zweimal gewonnen und doch verloren Burkhard Kählers Prozess um die Reparaturrechnung über 20000 Mark hätte innerhalb von sechs bis zwölf Wochen entschieden sein können, hätten sich die Parteien geeinigt, den Streit vor einem Tenos-Schiedsgericht beizulegen - im richtigen Leben überdauerte er zwei Instanzen und zwei Jahre, in denen der Bootseigner mit seinem Unternehmen Bankrott ging. Kahler musste am Ende auch noch die Prozesskosten tragen und erlitt doppelten Verlust.
Frank Ebbing, geistiger Vater von Tenos, entwickelte die Idee für ein Dienstleistungsunternehmen, das solche alternativen Zivilverfahren organisiert, Anfang der Neunziger bei einem Studienaufenthalt in den USA. Dort hat sich die Schiedsgerichtsbarkeit seit den zwanziger Jahren als unverzichtbare Institution etabliert, während deutsche Juristenfakultäten das Thema bis Ende des vorigen Jahrtausends links liegen ließen. Die Modernisierung der deutschen Schiedsgerichts-Ordnung im Jahr 1998 blieb daher weitgehend unbemerkt. "Dabei können seit der Novellierung fast alle zivilrechtlichen Streitigkeiten auch vor privaten Gerichten ausgetragen werden", betont Ebbing.
Immerhin verzeichnet die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) seit 1998 eine Verdopplung der Schiedsgerichtsverfahren auf rund 80 Streitfälle in 2003. Zum Vergleich: Die rührende Organisation in den USA, die American Arbitration Association, konnte 2002 mehr als 230000 außergerichtliche Einigungen vermelden. Insgesamt wird die jährliche Zahl der Schiedsprozesse, Mediations- und anderen privaten Schlichtungsverfahren in den Vereinigten Staaten auf annähernd zwei Millionen geschätzt.
Im internationalen Geschäftsverkehr sind private Zivilgerichte längst üblich. Isabel Mulder von der DIS schätzt, dass neun von zehn grenzüberschreitende Verträge bereits Klauseln enthalten, in denen sich die Parteien bei eventuellen Streitigkeiten zur schiedsgerichtlichen Klärung verpflichten. Aus gutem Grund: "Die Verfahrensregeln können dabei in gewissen Grenzen zwischen den Parteien, unabhängig von häufig widersprüchlichen Gesetzen der verschiedenen Staaten, gestaltet werden. Die Verhandlungen sind nichtöffentlich, die Urteile endgültig: Es gibt grundsätzlich nur eine Instanz. Und dank der New Yorker Konvention von 1958 können die Schiedssprüche in rund 125 Staaten, darunter allen führenden Industrieländern, vollstreckt werden." International agierende deutsche Unternehmen nutzen diese Vorzüge bei Geschäften mit ausländischen Partnern längst. Am Binnenmarkt, vor allem an Mittelstand und Privatleuten, ging der Trend beinahe spurlos vorüber. Frank Ebbing suchte nach Ursachen dieser kollektiven Verweigerung und entdeckte, dass es der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit neben der Lobby auch an der Nutzerfreundlichkeit mangelt.
Wie findet man geeignete Schiedsrichter? Welche Zusammensetzung soll das Schiedsgericht haben? Welche Honorare sind angemessen? Wer gestaltet den Schiedsrichtervertrag? Wie kann die Schiedsrichterauswahl mit der Gegenseite abgestimmt werden? Auf all diese Fragen im Ernstfall unter Zeitdruck eine Antwort zu finden überfordere die Konfliktparteien regelmäßig, konstatiert Ebbing. Dazu kommen organisatorische Probleme: Wo, in welchen Räumen soll verhandelt werden? Wer übernimmt die logistische Vorbereitung und die Abstimmung der Termine zwischen allen Beteiligten? Wie werden eventuell auftretende Differenzen in Verfahrensdingen ausgeräumt?
"Das alles sind Fragen, die sich bei staatlichen Gerichten gar nicht stellen", betont der Tenos-Gründer. "Mögen solche Schwierigkeiten für Konzerne, die über spezielle Stabsabteilungen verfügen, noch zu bewältigen sein; für Mittelständler und Privatleute bauen sie abschreckend hohe Hürden auf." Die Tenos AG ist dazu da, für ihre Kunden solche und ähnliche Probleme aus dem Weg zu räumen. Dabei nutzt sie Spielräume, die die Zivilprozessordnung bietet. So wird das Schiedsgericht nicht durch die Parteien bestimmt, sondern durch Tenos als unabhängigem Dritten berufen, "und zwar maßgeschneidert nach den Erfordernissen des Einzelfalls", wie der Vorstand Axel Raulinat unterstreicht. Die Maßgaben lauten dabei: so wenig Personal wie nötig, so viel Kompetenz und örtliche Nähe wie möglich - und baldige zeitliche Verfügbarkeit.
Ein von Tenos gebildetes Schiedsgericht besteht aus mindestens einem Fachjuristen, dem Vorsitzenden; zur Auswahl stehen angesehene Persönlichkeiten, darunter Professoren, ehemalige Richter von Bundes- und Oberlandesgerichten oder renommierte Rechtsanwälte. Wo der Fall es erfordert, wird zusätzlich ein Experte des jeweiligen Fachgebietes, der auch Nichtjurist sein kann, als zweiter Schiedsrichter berufen, zum Beispiel ein Architekt, Mediziner oder Wirtschaftsprüfer.
Außerdem übernimmt die Tenos AG mit ihrem Back Office die gesamte Organisation - von der Terminvereinbarung bis zur Bereitstellung der Räumlichkeiten. Klare, allgemein verständliche Regeln, zusammengefasst in einem dünnen A5-Heftchen unter dem Titel Tenos-Schiedsgerichtsordnung, sollen Verfahrensfehler weitgehend ausschließen, ebenso taktisches Auf-Zeit-Spielen.
Mit diesem Konzept gründete Frank Ebbing 1999 mit drei Partnern die Tenos AG, zur Boomzeit der Dotcoms und Venture Capitalists. Doch wie so viele andere platzte auch der Börsentraum der Zivilgerichtler: Zwar hatten sie es in kurzer Zeit zu 30 ausgesuchten Anwaltskanzleien als Repräsentanzen gebracht, es gab freundliche Presse, und Tenos wurde von einer Reihe prominenter Juristen unterstützt - doch bis 2002 war kein nennenswertes Geschäft zu Stande gekommen. Der Bayreuther Universitätsprofessor Lutz Michalski, zusammen mit dem ehemaligen Bundesrichter Karlheinz Boujong und dem früheren bayerischen Landtagsabgeordneten Klaus Kopka vom ersten Tag bis heute im Aufsichtsrat der Tenos AG, hat dafür nur eine Erklärung: "Wir gingen davon aus, eine Dienstleistung anzubieten, die ganz rational nach ihrem Mehrwert beurteilt werden würde. Doch in Wirklichkeit verlangen wir von unseren Kunden, ihre Streitkultur zu verändern. Und das ist vor allem eine emotionale Angelegenheit." "Das typisch deutsche Verständnis von Konfliktlösung ist sehr stark durch das Bild von Sieger und Besiegtem geprägt", ergänzt Axel Raulinat. "Bei Meinungsverschiedenheiten holen viele Deutsche deshalb gern die Keule heraus. Leider sehen viele Anwälte nicht, dass das Leben nicht in erster Linie ein Rechtsproblem ist, und so keulen sie in Schlips und Anzug gehüllt vor Gericht als Krieger ihrer Mandanten um Ansprüche und Beweise, um Sieg und Niederlage." Bei Schiedsgerichtsverfahren und Mediationen komme es darauf an, den Verhandlungsort "nicht als Schlachtfeld, sondern als Chance" zu begreifen, sagt der neue Tenos-Vorstandssprecher Raulinat. Statt sich darüber zu zanken, wer in der Vergangenheit Recht hatte, stehe bei außergerichtlichen Verfahren die Frage nach der Zukunft und nach einer sinnvollen Lösung im Mittelpunkt.
Der Diplomgeologe Andreas Grabe, zehn Jahre lang in leitender Position bei einem öffentlichen Deponiebetreiber in Norddeutschland, kennt aus seiner Branche zahlreiche Beispiele für Urteile, die zwar juristisch korrekt, aber wirtschaftlich alles andere als vernünftig waren: "Entsorgungsleistungen werden beispielsweise häufig für zehn Jahre ausgeschrieben. In dieser Zeit ändern sich Gesetze, Müllmengen, Technologien, Preise, politische Vorgaben, auch Unternehmensstrukturen. Kurz: Da ist Ärger programmiert." Versöhnung, bevor es zum Streit kommt Ein staatliches Gericht könne, wenn es zum Streit komme, lediglich Ausschreibung und praktische Umsetzung vergleichen. Ein privates Zivilgericht, so Grabes Erfahrung, habe mehr Möglichkeiten, die wirklichen Interessen der Streitenden zu ergründen und auszugleichen.
Zum Erfolg der Schiedsverfahren trägt aber auch bei, dass beide Seiten die Chance haben, die Verfahrensregeln einvernehmlich weitgehend selbst zu bestimmen. Oder dass die beklagte Seite keine Ladung erhalt, die von Betroffenen oft schon als feindlicher Akt verstanden wird. "Wir versenden freundliche, eher vermittelnde Schreiben", sagt Raulinat. Zudem säßen die Parteien nicht auf getrennten Bänken vor hohen Richtertresen, sondern es werde gemeinsam mit den Richtern in einer Gesprächsrunde am selben Tisch verhandelt.
Mit den Besitzern hat Tenos auch den Standort gewechselt, von Bayreuth nach Hamburg. Und: "Wir sind dabei, die Schiedsordnung noch unjuristischer zu machen, sie weiter zu vereinfachen." Die Kosten für ein Tenos-Schiedsverfahren liegen bei einem Fall, wie Schiffsbauer Kähler ihn durchgefochten hat, um etwa ein Drittel niedriger als bei einer Auseinandersetzung vor staatlichen Gerichten, ganz abgesehen vom bereits erwähnten Zeitgewinn oder dem geringeren Eigenaufwand der Parteien. Noch deutlicher ist der Kostenvorteil bei Mediationsverfahren: "Wenn beispielsweise um 300 000 Euro gestritten wird, müssten die Parteien auf normalem Gerichtsweg ein Prozesskostenrisiko von 49 000 Euro tragen", rechnet Tenos-Vorstand Angela Kaschewski vor. Eine Mediation dagegen koste jede Seite nur etwa 1250 Euro. Und etwa 80 Prozent dieser billigen gütlichen Einigungen werde erfolgreich abgeschlossen.
Mediationen sind denn bislang auch das Brot-und-Butter-Geschäft der Tenos AG, die neben den beiden Vorständen gegenwärtig drei Mitarbeiter zählt. Gleichzeitig brechen die Konfliktlöser mit so genannten Conflict Policy Codizes eine Lanze für die außergerichtliche Streitbeilegung. Bei den Codizes handelt es sich um sechszeilige Grundsatzerklärungen, in denen sich Unternehmen, Verbände oder Rechtsberater verpflichten, vor Anrufung staatlicher Gerichte Mediations- und private Schiedsgerichtsverfahren " ernsthaft in Betracht zu ziehen". Nicht mehr. Nicht weniger.
Die Unterschrift unter einen solchen Codex ist Selbstverpflichtung, aber auch Botschaft an Mandanten, Aktionäre oder Geschäftspartner. "Sie nimmt dem Angebot zur außergerichtlichen Einigung den Makel der Schwäche", sagt Rechtsanwalt Bernhard Tammen, einer der ersten 50 Unterzeichner dieser Grundsatzerklärung.
Tammen arbeitet für die Kanzlei Dr. Scheller, Hofmeister & Partner, seit 2001 Repräsentant von Tenos: " Eine solche Akzeptanz wie in den vergangenen Monaten haben wir nie zuvor verzeichnet", sagt er. "Jüngst haben wir eine Tenos-Schiedsklausel sogar in ein öffentliches Vergabeverfahren eingearbeitet." Gute Chancen also für den Erfolg im zweiten Anlauf.
